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Wozu werden beglaubigte Übersetzungen benötigt?

Liegt ein Dokument vor, was man eventuell selbst mit sehr guten Kenntnissen in der jeweiligen Sprache übersetzen könnte, darf man dies zu amtlichen Zwecken dennoch nicht selbst: man benötigt einen so genannten „Urkundenübersetzer“ also einen Übersetzer, der aufgrund seines Studiums und seiner ausgezeichneten Studienergebnisse gerichtlich dazu beeidigt, vereidigt oder ermächtigt ist.

Der Ausgangstext inklusive aller Vermerke, Stempel, Siegel, Inhalt von Gebührenmarken muss komplett übersetzt werden. Dass dies geschehen ist, wird durch den gerichtlich ermächtigten Übersetzer durch die Beglaubigungsformel bestätigt. Diese Beglaubigungsformel enthält neben Name, Datum, Stempel und Unterschrift auch den Verweis auf das Gericht, welches den Übersetzer bestellt und ermächtigt hat.

Die Richtlinien des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer gebieten eine Angleichung des formalen Layouts. Beglaubigte Übersetzungen werden immer für Behördenanliegen benötigt, ebenso für Bewerbungen für ein Auslandsstudium oder für Arbeitsbewilligungen im Ausland etc.

In Deutschland werden qualifizierte Übersetzer, die entweder eine Hochschule/Universität für Fremdsprachen absolviert oder eine staatlich anerkannte Prüfung (z.B. bei der Industrie- und Handelskammer) abgelegt haben, von Gerichten der Bundesrepublik Deutschland bevollmächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen in bestimmten Sprachen zu bescheinigen.

Diese Bescheinigung haben alle Behörden der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.

Anmerkung: es gibt nicht für alle Sprachen beeidigte/ermächtigte Übersetzer.

Was ist zu tun, wenn die Übersetzung außerhalb Deutschlands verwendet werden soll?

Die in Deutschland "beglaubigten" Übersetzungen werden normalerweise in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne weitere amtliche Vermerke anerkannt.
Fragen Sie bitte bei jener Behörde nach, bei der die Übersetzung vorgelegt werden soll!

Ist die Übersetzung z.B. für die USA, Brasilien, Australien usw. bestimmt, ist in aller Regel eine Überbeglaubigung durch die Deutschlandvertretung des ausländischen Staates notwendig. Unsere Übersetzer sind meistens bei diesen Auslandsvertretungen registriert, so dass eine gebührenpflichtige Überbeglaubigung ("Legalisation") unproblematisch erfolgen kann. In besonderen Fällen erledigen wir selbst die Beschaffung dieses Legalisationsvermerks.

Beachten Sie bitte, dass normalerweise auch die Ausgangstexte/Urkunden, die von verschiedenen Behörden und Ämtern ausgestellt werden, durch den jeweiligen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden müssen, damit die ausländischen Behörden wissen, dass der Aussteller berechtigt war, das Dokument auszustellen.

Wir empfehlen unseren Kunden IMMER, die Notwendigkeit von Überbeglaubigungen / Legalisierungen mit der Verwendungsbehörde abzuklären. Werden die Dokumente nicht anerkannt, kann es für Sie erhebliche Unkosten und Zeitverlust verursachen!


Achtung! Wir sind Übersetzer und keine Juristen! Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten! Insbesondere dürfen wir nicht, Kunden Empfehlungen bezüglich zu übersetzernder Texte zu geben. Der Kunde entscheidet alleine, was er uns in Auftrag gibt. Zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen gibt es feste Vorschriften. Auszugsweise Übersetzungen mit Beglaubigung sind daher nur sehr beschränkt möglich!


Die Reihenfolge:

1. Sie lassen das zu übersetzende Dokument durch die zuständige Behörde überbeglaubigen.
2. Sie legen uns das mit dem Legalisations-/Überbeglaubigungsvermerk versehene Dokument zur Übersetzung vor.
3. Wir übersetzen und beglaubigen das gesamte Dokument.
4. Sie lassen unsere Übersetzung bei der jeweiligen übergeordneten Behörde (Landgericht bzw. Oberlandesgericht), bei der die Unterschrift unseres Übersetzers hinterlegt ist, überbeglaubigen. Oder:
4.a. Wir erledigen für Sie die Überbeglaubigung gegen Kostenerstattung beim zuständigen Gericht.


Sind deutsche Behörden mit beglaubigten Übersetzungen überfordert? Ja, das kommt schon mal vor. Legen Sie bitte dem Beamten einen Ausdruck der nachfolgenden Stellungnahme des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor!


Zum Vergrößern bitte die Bilder anklicken!

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